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   VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 2506/99   

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VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 2506/99 (https://dejure.org/2001,15432)
VG Aachen, Entscheidung vom 06.09.2001 - 7 K 2506/99 (https://dejure.org/2001,15432)
VG Aachen, Entscheidung vom 06. September 2001 - 7 K 2506/99 (https://dejure.org/2001,15432)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausrichtung von Benutzungsgebühren am Maß der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes; Durchbrechung des Gleichheitssatzes aus Praktikabilitätsgründen durch Typisierungen und Pauschalierungen im Rahmen eines sachlichen Grundes; ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.1996 - 2 S 893/95

    Mindestgebühr bei Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab

    Auszug aus VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 2506/99
    Sie stellt sich als eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, die nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231, OVG NRW, Urteile vom 5. September 1985 - 2 A 2499/83 - , KStZ 1986, 117 und vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, NVwZ-RR 1997, 314, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 1996 - 2 S 893/95 -, NVwZ-RR 1997, 732.

    Wählt eine Gemeinde wie hier den Frischwasserverbrauchsmaßstab als Bezugsgröße für die Bemessung der Kanalbenutzungsgebühr, so erspart sie sich durch die Veranlagung zu einer Mindestgebühr oder auf der Grundlage eines pauschalierenden Mindestmaßstabes keinen Verwaltungsaufwand, da die exakte Zahl der bezogenen Wassermengen durch Ablesung der Wasseruhren ohnehin ermittelt wird, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 1996, a.a.O. und Urteil vom 27. November 1991 - 5 N 2684/86 -, zitiert nach juris.

    Dieses verlangt, dass die Höhe der Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme steht, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. September 1996 , a.a.O..

    Auch wenn nach den Ausführungen des Beklagten die Zahl der zu einer Mindestgebühr veranlagten Fälle mit einem Verbrauch von weniger als 30 cbm unter 10 % liegt und somit relativ gering ist, so muss nach dem Äquivalenzprinzip zusätzlich gewährleistet sein, dass die mit der Mindestgebühr erhobene Abwassergebühr nicht ein Vielfaches der rein verbrauchsbezogen berechneten Abwassergebühr ergibt, vgl. zu einer ähnlich formulierten Grenze für die Erhebung der Mindestgebühr in Höhe des doppelten tatsächlichen Wasserverbrauchs auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. September 1996, a.a.O..

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.1996 - 9 A 5654/94

    Verhältnis von Grund- und Mindestgebühr

    Auszug aus VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 2506/99
    Sie stellt sich als eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, die nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231, OVG NRW, Urteile vom 5. September 1985 - 2 A 2499/83 - , KStZ 1986, 117 und vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, NVwZ-RR 1997, 314, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 1996 - 2 S 893/95 -, NVwZ-RR 1997, 732.

    Daher müsse die Mindestgebühr gerade nicht nach dem Umfang der Inanspruchnahme der vollen Leistung bemessen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985, a.a.O. und vom 20. Mai 1996, a.a.O..

    Auch die Nichtigkeit der Mindestgebühren- oder Mindestmaßstabsregelung führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, da hier - anders als in dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 - zugrundeliegenden Sachverhalt keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ortsgesetzgeber die Satzung auch ohne die nichtige Regelung erlassen haben würde.

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 2506/99
    Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ-RR 1995, 594, so auch OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 -.

    Zudem sei angesichts des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung und der damit gegebenen Möglichkeit zur unmittelbaren Berücksichtigung des Absetzbetrages bei der Veranlagung keine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erkennbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 a.a.O., so auch OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 und vom 16. September 1996, a.a.O. .

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 2506/99
    Sie stellt sich als eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, die nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231, OVG NRW, Urteile vom 5. September 1985 - 2 A 2499/83 - , KStZ 1986, 117 und vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, NVwZ-RR 1997, 314, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 1996 - 2 S 893/95 -, NVwZ-RR 1997, 732.

    Dieser Gesichtspunkt sei einzig bei einer verbrauchsunabhängigen, das Maß der Benutzung im Einzelfall nicht berücksichtigenden (Grund-)Gebühr tragfähig, BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a.a.O..

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1985 - 2 A 2499/83
    Auszug aus VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 2506/99
    Sie stellt sich als eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, die nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231, OVG NRW, Urteile vom 5. September 1985 - 2 A 2499/83 - , KStZ 1986, 117 und vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, NVwZ-RR 1997, 314, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 1996 - 2 S 893/95 -, NVwZ-RR 1997, 732.

    Daher müsse die Mindestgebühr gerade nicht nach dem Umfang der Inanspruchnahme der vollen Leistung bemessen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985, a.a.O. und vom 20. Mai 1996, a.a.O..

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 2506/99
    Als Rechtfertigungsgründe kommen wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt Gründe der Verwaltungsvereinfachung und der sogenannten Typengerechtigkeit in Betracht, in denen der Satzungsgeber an die typischen Regelfälle eines Sachbereichs anknüpfen und eine nicht ins Gewicht fallende Zahl atypischer Ausnahmefälle vernachlässigen darf, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 -, KStZ 1982, 69.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 2506/99
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen, vgl. zu den Anforderungen an die Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG dessen Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 -, BVerwGE 89, 365.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1996 - 9 A 384/93

    Öffentliche Einrichtung; Zentrale Abwasserbeseitigung; Dezentrale

    Auszug aus VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 2506/99
    Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ-RR 1995, 594, so auch OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.1996 - 9 A 1722/96

    Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzabgabenbescheides i.R. der Festsetzung von

    Auszug aus VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 2506/99
    Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ-RR 1995, 594, so auch OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 -.
  • VGH Hessen, 19.09.1996 - 5 UE 3355/94

    Abwassergebühr - zur Zulässigkeit eines Maßstabswechsels; hier: Messung der

    Auszug aus VG Aachen, 06.09.2001 - 7 K 2506/99
    Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber, wenn er von der Nichtigkeit der Grenzwertregelung gewusst hätte, an dem Frischwasserbezug ohne jede Einschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte, vgl. so auch OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 und vom 16. September 1996, a.a.O.; Schulte in Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand 20. Erg.Lfg (März 1999), § 6 Rn. 384b, a.A. Hessischer VGH, Urteil vom 19. September 1996, - 5 UE 3355/94 -, KStZ 1998, 36: nur Teilnichtigkeit der Abzugsausschlussregelung.
  • VGH Hessen, 27.11.1991 - 5 N 2684/86

    Mindestgebühren in Gebührensatzung

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